Sprungziele
Seiteninhalt

Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Stadt Glückstadt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 126 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141), in der zur Zeit geltenden Fassung, sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 20.12.2001 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamensschilder

(1) Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Glückstadt wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss des Kulturausschusses gegeben wird.Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt-öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch blaue Namensschilder mit weißer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Stadt Glückstadt beschafft, angebracht und unterhalten.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamensschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4) Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamensschildern entstehen, hat die Stadt Glückstadt auf ihre Kosten zu beseitigen.

§ 2 Hausnummernschilder

(1) Neben dem Straßenverzeichnis § 1 Abs. 1 ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

(2) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung durch die Stadtverwaltung zu unterrichten.

(3) Die Hausnummernschilder sind so zu gestalten, anzubringen und zu unterhalten, dass eine Orientierung ermöglicht wird. Sie müssen von der Straße gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe, an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.

(4) Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.

§ 3 Ausnahmeregelung

Auf Antrag kann die Stadt Glückstadt, Fachbereich Technik und Umwelt, in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.

§ 4 Zwangsgeld- und Ersatzvornahme

(1)Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 260 € festgesetzt werden (§ 203 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein – Landesverwaltungsgesetz, LVwG – in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, in der zur Zeit geltenden Fassung).

(2)Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzlichen Frist die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Stadt Glückstadt oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).

§ 5 Datenschutzbestimmungen

(1)Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben (Straßenverzeichnis, Führung des Hausnummernplanes, u.a.) ist die Erhebung von Name, Vorname, Anschrift, ggf. Firma und Anschrift des Geschäftsinhabers gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 13 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – aus den EDV-Dateien der möglicherweise zuständigen Einwohnermeldeämter und Gewerbeämter zulässig.

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden. 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Stadt Glückstadt vom 04.07.1978 aufgehoben.

Glückstadt, den 21.12.2001

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Christian Lauenroth